Anwälte für Aufhebungsverträge aus Hamburg

Die Initiative zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages geht fast immer vom Arbeitgeber aus. Damit versucht der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer schnell, rechtssicher und – leider – auch relativ günstig aufzulösen. Als Anwälte für Arbeitsrecht möchten wir Ihnen daher unbedingt raten, dem Druck des Arbeitgebers zu widerstehen. Unterzeichnen Sie den Aufhebungsvertrag nicht an Ort und Stelle. Nicht nur die Konditionen und die Höhe der Abfindung lassen im ersten Angebot des Arbeitgebers zu wünschen übrig. Überdies hinaus drohen auch erhebliche Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld I. Gerne beraten wir Sie in unserer Kanzlei in Hamburg umfassend und höchst individuell.

Beim Aufhebungsvertrag gibt es fast immer Verhandlungspotenzial

Den Weg über den Aufhebungsvertrag wählt der Arbeitgeber immer dann, wenn dieser sich einem Erfolg im Kündigungsschutzprozess bei Ausspruch einer Kündigung nicht sicher sein kann. Nicht immer liegt die Sach- und Rechtslage so einfach, dass Arbeitgeber die Erfolgsaussichten in einem Kündigungsschutzprozess mit endgültiger Gewissheit vorhersagen können. In solchen Fällen versuchen Arbeitgeber mit steigender Beliebtheit, den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen. Solche Verträge können auch Anwälte im Nachhinein nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen beseitigen. Dies z.B. dann, wenn der Arbeitnehmer durch eine widerrechtliche Täuschungshandlung des Arbeitgebers oder eine Drohung zur Vertragsunterzeichnung bewegt worden ist. Ansonsten muss sich der Arbeitnehmer an seiner Unterschrift festhalten lassen. Als Anwälte haben wir gleichwohl vor dem Arbeitsgericht Hamburg bereits Fälle verhandelt, in denen eine Anfechtung erfolgreich war.

Das erste Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages spiegelt in aller Regel nicht wider, was er tatsächlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen bereit ist. Im Gegenteil, der Arbeitgeber gibt im Normalfall ein niedriges Angebot ab, das aber aus Sicht des Arbeitnehmers hoch genug ist, um ernsthaft darüber nachzudenken. Auch wenn die im Aufhebungsvertrag offerierte Abfindungszahlung attraktiv erscheint, sollte aufgrund des oft bestehenden Verhandlungspotenzials nicht dem ersten Impuls gefolgt werden, den Vertrag zu unterzeichnen. Teilen Sie dem Arbeitgeber mit, dass Sie Bedenkzeit benötigen. Und lassen Sie das Angebot in der Zwischenzeit von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Ein besonnenes Vorgehen kann Ihnen viel Geld zusätzlich einbringen.

Als Anwälte müssen wir vor einer Sperrzeit warnen

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages hat jedoch einen ganz gewichtigen Nachteil. Sollten Sie berechtigt sein, nach Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld I zu beziehen, könnte die Agentur für Arbeit Ihnen eine Sperrzeit auferlegen. Mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages hätten Sie aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt. Dies würde nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu einer Sperrzeit von 3 Monaten führen. Außerdem würde es zu einer Kürzung der Anspruchsdauer um 3 Monate kommen. Nur wenn eine Kündigung z.B. aus betriebsbedingten Gründen unvermeidlich ist (Abteilung wird ins Ausland outgesourced), kann eine Sperrzeit trotz des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages umgangen werden. Wir raten aber dringend, vorher stets Rücksprache mit der zuständigen Bundesagentur für Arbeit zu halten. Holen Sie sich das „Grüne Licht“ der Bundesagentur vor der Unterzeichnung des Vertrages. Darüber hinaus sollte im Aufhebungsvertrag geregelt werden, dass der Arbeitgeber im Fall einer Sperrzeit die finanziellen Nachteile des Arbeitnehmers zu tragen hat.

Ob Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen sollten oder nicht, muss stets im Einzelfall beurteilt werden. Nach unserer Erfahrung zielt der Arbeitgeber mit einem Aufhebungsvertrag vor allem darauf ab, psychischen Druck auf den Arbeitnehmer aufzubauen. Dies erreicht der Arbeitgeber vor allem durch eine zeitliche Befristung des Angebots. Wir können Arbeitnehmern nicht verübeln, sich bereits nach der zweiten oder dritten Verhandlungsrunde mit dem erreichten Ergebnis zufrieden zu geben. Wir verstehen die dahinter liegende Motivationslage durchaus. Auf der anderen Seite wissen wir aber ganz genau, dass der lange Weg über eine Kündigung zuweilen notwendig ist, um das beste Verhandlungsergebnis und eine hohe Abfindung zu erzielen.

Sollten der Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag zur Unterzeichnung vorlegen, besprechen wir mit Ihnen ganz unverbindlich, welches Vorgehen in Ihrem Fall am sinnvollsten ist. Die Höhe der Abfindung kann bei der Entscheidungsfindung eine gewichtige Rolle spielen. Genauso gut können aber andere Erwägungen für einen schnellen Abschluss streiten.

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