Begünstigung von Betriebsräten durch Zahlung von Zuschlägen

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VonRaphael Lugowski

Begünstigung von Betriebsräten durch Zahlung von Zuschlägen

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 musste sich das Bundesarbeitsgericht mit einer vermeintlichen Begünstigung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds befassen. In der Sache ging es um eine monatliche Schichtzulage sowie um Zeitzuschläge, deren Zahlung das freigestellte Mitglied des Betriebsrats auf der Grundlage des Arbeitsvertrages forderte. Die Arbeitgeberin hatte die Zahlung dieser Leistungen aufgrund einer Höhergruppierung in einer andere Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrages eingestellt. Stand einer Fortzahlung der alten Vergütungsbestandteile das Verbot der Begünstigung wegen der Betriebsratstätigkeit entgegen? Das Gericht bejahte dies.

Der Fall: Erst Höhergruppierung, dann Wegfall der Zuschläge

Das Betriebsratsmitglied war seit dem Jahr 2006 freigestellt und wurde auf der Grundlage des TVöD-F eingruppiert. Vor seiner Freistellung war das Mitglied im Schichtdienst tätig und erhielt eine Schichtzulage sowie eine weitere pauschal variable Zulage. Im Anschluss an die Freistellung gewährte die Arbeitgeberin dem Betriebsratsmitglied weiterhin die Zulagen bzw. Zuschläge. Die pauschal variable Zulage diente dabei der Abgeltung von Zeitzuschlägen, die das freigestellte Mitglied bei fortdauernder Tätigkeit erhalten würde.

Im Jahr 2011 hat die Arbeitgeberin das Betriebsratsmitglied in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Die Höhergruppierung begründete sie mit der betriebsüblichen Entwicklung, die das Betriebsratsmitglied ohne das Betriebsratsamt genommen hätte. Mit dieser Höhergruppierung korrespondiert eine höherwertige Tätigkeit als Aufgabenleiter und damit zusammenhängend ein anderes Arbeitszeitregime in Form einer Gleitzeitregelung statt des Schichtdienstes. Zuschläge und Zulagen sind mit dieser Stellung grundsätzlich nicht verbunden, weshalb die Arbeitgeberin dies Zahlung dieser Vergütungsbestandteile eingestellt hat.

Das Betriebsratsmitglied machte daraufhin arbeitsgerichtlich Ansprüche auf die Zulagen und Zuschläge für den Zeitraum November 2014 bis Oktober 2015 geltend. Das Arbeitsgericht hat in der ersten Instanz die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht gab der daraufhin eingelegten Berufung des Betriebsratsmitglieds teilweise statt. Hiergegen richtete sich die Revision der Arbeitgeberin zum Bundesarbeitsgericht.

BAG zur Begünstigung von Betriebsräten durch Zuschläge

Die Revision hatte Erfolg: Das Bundesarbeitsgericht lehnte einen Anspruch auf Zahlung der Zuschläge nach § 37 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 611 BGB und dem Arbeitsvertrag ab. Es stellte heraus, dass den Betriebsräten nach § 37 Abs. 2 BetrVG das Arbeitsentgelt gezahlt werden müsse, das es erhalten hätte, wenn es arbeiten würde und nicht der Betriebsratstätigkeit nachgegangen wäre. Dazu würden grundsätzlich auch etwaige Zuschläge bzw. Zulagen gehören, so das Gericht weiter.

Allerdings werde dieser Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für Zeiten der Freistellung und der Betriebsratstätigkeit begrenzt durch das Verbot der Begünstigung von Betriebsräten. Dieses ergebe sich unmittelbar aus § 78 Satz 2 BetrVG, wonach eine Begünstigung wegen der Betriebsratstätigkeit nicht erlaubt sei. Eine Besserstellung im Vergleich zu normalen Arbeitnehmern würde dem Betriebsratsamt als Ehrenamt widersprechen. Durch die hypothetische Entwicklung auf eine höherwertige Stelle als Abteilungsleiter sei im Hinblick auf das Betriebsratsmitglied daher auch das für diese Position maßgebliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Diese Stelle hätte dem freigestellten Betriebsratsmitglied ohne die Freistellung angeboten und das Gehalt im Einklang mit § 37 Abs. 4 BetrVG angepasst werden müssen. Aufgrund der Freistellung war für die Arbeitgeberin nur die Anpassung an das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung gemäß § 37 Abs. 4 BetrvG möglich.

Das Lohnausfallprinzip nach § 37 Abs. 2 BetrVG beziehe sich in diesem Fall auf diese konkrete Stelle, auf die sich das klagende Betriebsratsmitglied hypothetisch weiterentwickelt hätte. Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag waren für diese Position aufgrund eines veränderten Arbeitszeitregimes keine Zuschläge vorgesehen. Außerplanmäßige Tätigkeiten zu ungünstigen Zeiten fielen nicht an. Eine fortführende Gewährung von Zuschlägen liefe damit auf eine verbotene Begünstigung des Betriebsratsmitglieds nach § 78 Satz 2 BetrVG hinaus, stellte das Gericht klar.

Weitere Maßgaben zum Arbeitsentgelt von Betriebsräten

Das Urteil der höchsten arbeitsgerichtlichen Instanz erschöpft sich nicht in den rechtlichen Ausführungen zur Begünstigung von Betriebsräten. Es hat darüber hinaus ausgeführt, dass das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung zutreffend die pauschalierte Abgeltung von Zuschlägen für rechtlich zulässig erachtet hat. Damit muss der Arbeitgeber bei der hypothetischen Berechnung von zu zahlenden variablen Vergütungsbestandteilen wie etwa Zuschlägen keine komplizierte Rechnung vornehmen. Ausreichend sei die Zahlung von pauschalierten Monatsbeträgen, die sich an der durchschnittlichen Höhe anhand der zu leistenden und mit Zuschlägen abzugeltenden Tätigkeiten orientieren.

Entscheidend sei aus Sicht des Gerichts aber die Gewähr, dass mit der Zahlung der Zuschläge keine versteckten Begünstigungen von Betriebsräten verbunden sind. Freigestellte Betriebsräte dürfen nicht besser gestellt sein als sie stünden, wenn sie nicht freigestellt wären, sondern regulär ihrer Tätigkeit nachgehen würden. Eine Pauschalierung von Zuschlägen führe allerdings nicht automatisch zu einer Begünstigung nach § 78 Satz 2 BetrVG und damit zu einer Unwirksamkeit entsprechender Abreden nach § 134 BGB. Eine solche rechnerische Vorgehensweise sei zulässig, sofern der Arbeitgeber die beschriebenen rechtlichen Gesichtspunkte bei der Berechnung beachtet.

Stellungnahme: Urteil des BAG begrüßenswert

Aus dem Urteil lassen sich zwei rechtliche Kernthemen identifizieren. Zum einen sei nach Meinung des Gerichts bei der Bemessung des Arbeitsentgeltes eines freigestellten Betriebsratsmitglieds anhand des Lohnausfallsprinzips nicht stets die ursprüngliche Stelle bzw. Eingruppierung maßgeblich. Vielmehr sei die Stelle in den Blick zu nehmen, auf die sich das entsprechende Mitglied bei betriebsüblicher Entwicklung entwickelt hätte. Hiervon ausgehend sei der hypothetische Lohnausfall zu ermitteln.

Diese rechtliche Beurteilung des BAG verdient Zustimmung. Die Leitplanken für das nach dem Lohnausfallprinzip zu leistende Arbeitsentgelt ergeben sich einerseits aus dem nach § 37 Abs. 4 BetrVG zu gewährenden Arbeitsentgelt, auf der anderen Seite statuiert das Verbot der Begünstigung nach § 78 Satz 2 BetrVG eine zu beachtende Grenze. Wortlaut und Systematik geben ein entsprechendes rechtliches Verständnis vor, das Lohnausfallprinzip in § 37 Abs. 2 BetrVG muss im Lichte des § 37 Abs.  4 und erst recht unter Beachtung des § 78 Satz 2 BetrVG verstanden werden.

Auch die weitere vom Gericht getroffene rechtliche Feststellung ist begrüßenswert. Es sieht eine pauschale Abgeltung von Zuschlägen im Fall einer Freistellung für das Betriebsratsamt als grundsätzlich zulässig an. Der Zulässigkeit einer solchen Berechnung stehen rechtliche Einwände grundsätzlich nicht entgegen. Das Betriebsverfassungsgericht verhält sich nicht zu der Frage, auf welche Weise Arbeitgeber den zu zahlenden Lohn gemäß dem Ausfallprinzip zu berechnen hat. Gerade bei variablen Vergütungsbestandteilen wird eine haargenaue hypothetische Betrachtung kaum möglich sein. Der Bemessung der Zuschläge mithilfe einer pauschalen Durchschnittsbetrachtung ist daher häufig die einzige praktische Alternative. Allerdings muss sich die Pauschalierung auf handfeste und realistische Umstände beziehen, was die zuschlagspflichtigen Arbeitszeiten anbelangt. Ansonsten liegt der Verdacht einer verbotenen Begünstigung nahe.

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