In der Coronakrise kämpfen zahlreiche Unternehmen um ihre wirtschaftliche Existenz und den Erhalt von Arbeitsplätzen. Durch die Anordnung von Kurzarbeit können Unternehmen einen erheblichen Kostenfaktor in Form der Personalkosten reduzieren. Denn für die von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten können Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen, das ihnen den Lebensunterhalt sichert. Vor allem in kleineren Unternehmen kommt bei geschäftsführenden Gesellschaftern die Frage auf, ob auch sie vom Kurzarbeitergeld profitieren können. Dieser Beitrag soll Klarheit bringen und die rechtlichen Maßgaben des Bundessozialgerichts darlegen.
Ganz ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen kommt Kurzarbeitergeld nur für jene Mitarbeiter in Betracht, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Das bedeutet in erster Linie, dass es sich gemäß § 98 Abs. 1 SGB III um eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer handeln muss. Dieser muss eine versicherungspflichtige Beschäftigung
Damit ist die Frage, ob die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorliegen, auf eine grundlegende Frage des Arbeits- und Sozialrechts herunter zu brechen:
Wer ist Beschäftigter im Sinne des Sozialrechts?
Anknüpfungspunkt für das Vorliegen einer versicherungspflichtiger Beschäftigung sind gesetzessytematisch die §§ 24 und 25 SGB III. Danach stehen solche Personen in einem Versicherungspflichtverhältnis, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Als Beschäftigte sind wiederum solche Personen anzusehen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Mehr Klarheit schafft § 7 Abs. 1 SGB IV, der die Beschäftigung als „die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“ definiert und des Weiteren herausstellt:
„Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“
Der Gesetzgeber liefert mit der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation die zentralen Kriterien für die Bestimmung des Beschäftigtenstatus. Und doch bleiben die gesetzlichen Maßgaben konturlos und tragen nicht unmittelbar zur Rechtssicherheit bei. So ist im Bereich der Selbständigkeit eine Bindungen an Weisungen Dritter genauso denkbar wie eine weitreichende Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Trotzdem ist nicht ohne Weiteres von einem Arbeitsverhältnis auszugehen, erst recht nicht im Zeitalter neuer Arbeitsformen. Aus diesem Grund hat sich eine sehr differenzierte Rechtsprechung der Bundessozialgerichte herausgebildet, die auch bei der Frage weiterhilft, ob Geschäftsführer oder geschäftsführende Gesellschafter als Beschäftigte anzusehen sind. Diese Frage kann allerdings nicht pauschal beantwortet werden.
Die Sozialgerichte beurteilen den Beschäftigtenstatus stets entlang der Frage, ob eine persönliche Abhängigkeit im Sinne einer Tätigkeit nach Weisungen und einer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation vorliegt. Die Weisungsgebundenheit drückt sich dabei durch die Fremdbestimmung im Hinblick auf die Zeit, die Dauer, den Ort und die Art der Tätigkeit aus. Gerade bei Diensten höherer Art erkennt das Bundessozialgericht aber an, dass die Weisungsgebundenheit „eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert“ sein kann. Demgegenüber kennzeichne sich das unternehmerische Wirken durch das Vorhandensein eines Unternehmerrisikos, das sich insbesondere in einer im Wesentlichen freien Gestaltung der Tätigkeit und der Arbeitszeit ausdrücke.
Bei der Feststellung sei aber stets das Gesamtbild der Tätigkeit maßgeblich. Im Ergebnis nimmt das Bundessozialgericht eine typologische Betrachtung vor und bezieht neben den zwei genannten Kriterien auch zahlreiche weitere Indizien in den Abwägungsprozess ein. Entscheidend sei aber stets die tatsächliche Vertragsdurchführung und nicht die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, um „bloßen Ettikettenschwindel“ zu verhindern.
Diese rechtlichen Grundsätze seien auch auf die Situation von Geschäftsführern und geschäftsführenden Gesellschaftern übertragbar, so das Bundessozialgericht. Bei Fremdgeschäftsführern ist danach grundsätzlich von einem Beschäftigtenstatus auszugehen. Die Gesellschafter hätten es nämlich jederzeit in der Hand, den Geschäftsführer anzuweisen und ihm vorzugeben, wie er die Geschäfte zu führen hat.
Eine differenziertere Sicht verdient aber der Geschäftsführer, der zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist – der sogenannte Gesellschafter-Geschäftsführer. Das Bundessozialgericht stellt hier entsprechend der oben skizzierten Maßgaben auf das Maß des Einflusses auf die Gesellschaft ab. Die Beteiligung an der Gesellschaft muss ihm die nötige Rechtsmacht verschaffen, um über die Gesellschafterversammlung die Gesellschaft führen zu können. In folgenden Konstellationen sieht die Rechtsprechung eine hinreichende Rechtsmacht als gegeben an:
Diese Rechtsgrundsätze dürfen allerdings nicht reflexartig verwendet werden. Die Rechtsprechung betont weiterhin die Erforderlichkeit einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller relevanter Kriterien, die eine Selbständigkeit begründen können.
Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass eine allgemeine Beantwortung der Frage nach einem Anspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers auf das Kurzarbeitergeld nicht möglich ist. Vielmehr ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich, ob die persönlichen Voraussetzungen beim Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegen. Die rechtlichen Maßgaben des Bundessozialgerichts bringen aber Licht in das nebulöse Gesetzesbild und gestatten eine relativ präzise Einordnung des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Ebenen der Beschäftigung oder der Selbständigkeit. Die zentralen rechtlichen Gesichtspunkte dürften nun klar sein:
Wer mindestens 50 Prozent der Anteile an der Gesellschaft hält, ist nicht als Beschäftigter im Sinne des Sozialversicherungsrechts anzusehen. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf das Kurzarbeitergeld. Sozialversicherungsbeiträge dürften ohnehin nicht gezahlt worden sein.
Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer weniger als 50 Prozent der Anteile hält, dem fehlt die nötige Rechtsmacht, um die Geschicke der Gesellschaft zu leiten. Diese Personen sind daher als Beschäftigte anzusehen und erfüllen die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Analog ist der Fall eines Mitarbeiter-Gesellschafters zu beurteilen.
Der Fremdgeschäftsführer hingegen ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt und erfüllt ebenfalls die persönlichen Voraussetzungen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann dies anders zu beurteilen sein.
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