Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung von IT-Systemen

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VonRaphael Lugowski

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung von IT-Systemen

Die zunehmende Digitalisierung macht auch vor dem Arbeitsleben keinen Halt. Politik und Wissenschaft fassen die damit verbundenen Veränderungsprozesse mit dem Begriff Arbeit 4.0 zusammen und begegnen hier der Herausforderung der Harmonisierung von technologischen Errungenschaften mit der Forderung nach dem Schutz von Arbeitnehmern. Im Zuge dieses Prozesses kristallisiert sich zunehmend die zentrale Rolle des Betriebsrates heraus, dem Sprachrohr der Beschäftigten und ihrer Interessen. Im Zuge der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung von IT-Systemen geht es insbesondere um den Schutz von Persönlichkeitsrechten, der im Zeitalter der neuen technischen Möglichkeiten wichtiger denn je erscheint. Allzu häufig neigen Betriebsräte bei der Wahrnehmung ihrer Mitbestimmungsrechte aber dazu, ihren Blick auf diese Schutzdimension zu beschränken. Dabei steht für die Beschäftigten noch weitaus mehr auf dem Spiel, was Betriebsräte bei der Regelung von technischen Einrichtungen berücksichtigen sollten.

Mitbestimmung des Betriebsrats bei technischen Einrichtungen nur ein Aspekt

Wenn der Arbeitgeber die Einführung einer neuen technischen Einrichtung plant und den Betriebsrat über seine Planungen unterrichtet, erfolgt dies aus einem ganz einfachen Grund. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle geeignet sind, mitzubestimmen. Mitbestimmung meint in diesem Zusammenhang die „echte Mitbestimmung“. Ohne Zustimmung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber ein System nicht rechtmäßig im Betrieb einführen und nutzen. Wenn er das System gleichwohl einführt, steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zur Seite. Kommt zwischen den Betriebspartnern keine Einigung über ein System zustande, müssen Arbeitgeber nach dem Betriebsverfassungsgesetz den Weg über die Einigungsstelle gehen.

Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei den technischen Einrichtungen hat den Schutz der Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern zum Ziel. Hintergrund ist die Zahl der ermittelbaren und verfügbaren personenbezogenen Daten sowie die vorhandenen Möglichkeiten der Auswertung, die mit der Technisierung der Arbeitswelt einhergehen. Der Gesetzgeber erkannte schon früh die Potenziale von IT-Systemen und auch die Gefahren, die es für die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern mit sich bringen würde. Auf betrieblicher Ebene schränkte er daher die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers bei der Einführung von Systemen ein. Der Betriebsrat soll dem Arbeitgeber auf die Finger schauen und den Schutz der Persönlichkeitsrechte entsprechend der Maßgabe des § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verwirklichen.

Zahlreiche Betriebsräte sehen unter dieser Prämisse mit Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, der Leistungs- und Verhaltenskontrolle und dem Rollen- und Berechtigungskonzept ihre Arbeit als getan. Dabei wird übersehen, dass moderne IT-Systeme noch weitaus größere (nachteilige) Auswirkungen auf die Beschäftigten und Arbeitsplätze haben könnten.

Nicht nur Persönlichkeitsrechte sind ein Thema bei IT-Systemen

Aus diesem Grund berate ich „meine“ Betriebsräte nicht nur im Hinblick auf die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Ein Augenmerk ist außerdem darauf zu legen, welche tatsächlichen Auswirkungen die Nutzung eines Systems auf die Arbeitsplätze haben kann. Es gibt z.B. Systeme, die zu einer Umgestaltung der Arbeitsplätze führen und damit Bereiche berühren, die über den Persönlichkeitsschutz hinausgehen. So kann ein System etwa Fragen des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern aufwerfen und damit Regelungen erforderlich machen, die nicht zum Bereich der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gehören. Der Betriebsrat sollte daneben stets hinterfragen, ob Arbeitnehmer mit dem technologischen Fortschritt Schritt halten können und wie mit absehbaren Schwierigkeiten umzugehen ist. Zudem sind Szenarien denkbar, in denen technische Einrichtung die Arbeitsprozesse effizienter machen, einen Arbeitsplatzabbau aber möglich erscheinen lassen oder Arbeitsplätze völlig umgestalten.

All diese Themen sollte der Betriebsrat bei der Verhandlung über die Einführung von technischen Einrichtungen stets im Blick behalten. Nicht bei allen IT-Systemen stellen sich die genannten Herausforderungen gleichermaßen. Der Betriebsrat sollte stets im Einzelfall beurteilen, inwieweit Regelungen abseits des Persönlichkeitsschutzes geboten sind. Wenn ein System beispielsweise die Arbeitsabläufe gänzlich verändert und die Anforderungen an den Arbeitsplatz erheblich verkompliziert, sollte der Betriebsrat im Verhandlungsprozess auf die Verankerung von angemessenen Trainings- und Schulungsmaßnahmen für Arbeitnehmer denken, um spätere Probleme im Arbeitsverhältnis auszuschließen. Im Fall der Einführung von SAP S/4 Hana hingegen ist das Optimierungspotenzial der Software hinsichtlich der abgebildeten Arbeitsprozesse zu bewerten.

Im zuletzt genannten Fall kam es in meiner Beratungspraxis sogar vor, dass im Zuge der Einführung von SAP ERP auch ein Interessenausgleich und Sozialplan als Folge einer Betriebsänderung abgeschlossen worden ist. Ob ein solches Vorgehen angesichts der schwer übersehbaren Auswirkungen der Software Sinn macht, sei dahingestellt. Zumindest aber sollte vor allem bei der Einführung von größeren Systemen eine Sensibilität für diese Aufgabenstellungen bestehen.

Praktische Hinweise für den Betriebsrat bei IT-Systemen

In jedem Fall ist Weitsicht erforderlich, um nicht später den eigenen Interessen nachzulaufen. Sobald die „echte“ Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung von technischen Einrichtungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle verbraucht ist, wird das Entgegenkommen des Arbeitgebers in den anderen Bereichen unter Umständen nicht mehr großzügig ausfallen. Es gilt daher, die starke Mitbestimmung strategisch als Verhandlungsmasse einzusetzen und ein übergreifendes Regelungsergebnis zu erzielen. Das Ziel sollte darin bestehen, die Auswirkungen der Systemeinführung auch in personeller und wirtschaftlicher Ebene zu erfassen und, soweit möglich, entsprechende Regelungen zu treffen.

Dabei ist zu beachten, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nicht in allen Themenfeldern so stark sind wie im Fall von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Der Betriebsrat sollte sich aber bewusst machen, dass weitergehende Beteiligungsrechte bestehen könnten, die es im Verlauf der Verhandlung mit dem Arbeitgeber zu beachten gilt. In Einzelfällen werden die Betriebsparteien potenzielle Auswirkungen der Einführung von Systemen zwar identifizieren, mangels Erfahrung mit dem entsprechenden System zum Zeitpunkt der Verhandlung aber nicht imstande sein, konkrete Regelungen zu treffen. In solchen Konstellationen bietet es sich an, die weiteren einschlägigen Beteiligungsrechte zumindest in einer Betriebsvereinbarung zu benennen und Verfahrensregelungen für die Beteiligung des Betriebsrates einzuführen. Zudem können durch die Regelung von Garantien nachteilige Auswirkungen auf Arbeitnehmer, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen werden. Ein Beispiel wäre etwa die Zusage, mit der Systemeinführung keinen Arbeitsplatzabbau zu beabsichtigen.

Betriebsvereinbarung: Themen bei der Einführung von IT-Systemen

Die nachfolgende Aufzählung dient Betriebsräten als Inspiration, welche Beteiligungsrechte durch die Einführung von IT-Systemen betroffen sein könnten. Sie ist nicht abschließend und ich erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zu denken wäre etwas an Beteiligungsrechte bei Fragen

  • des Gesundheitsschutzes (z.B. im Hinblick auf Softwareergonomie, Gefährdungsbeurteilung, psychische Belastung) nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG,
  • der Ordnung im Betrieb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG,
  • der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG,
  • des Arbeitsverfahrens und der Arbeitsabläufe gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BetrVG,
  • der Einführung technischer Anlagen, § 90 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BetrVG,
  • im Zusammenhang mit der Beschäftigungssicherung, § 92a BetrVG,
  • der Berufsbildung nach §§ 96 bis 98 BetrVG und
  • der wirtschaftlichen Auswirkungen gemäß § 111 BetrVG.

Insbesondere im Bereich des § 87 BetrVG können also weitere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates einschlägig sein. Daneben sollte der Betriebsrat aber auch dabei achten, dass auch die Betriebsratsmitglieder über die erforderliche Sachkunde zur Verhandlung des entsprechenden IT-Systems verfügen. Hierzu könnte der Besuch von Schulungsveranstaltungen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein. Es gibt mittlerweile einige Schulungsanbieter, die auch vertiefende Kurse zu gängigen Systemen anbieten. Daneben besteht auch immer die Möglichkeit, auf Sachverständige gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG zurückzugreifen. Beide Themen sollten bei einer umfassenden Betriebsvereinbarung Berücksichtigung finden.

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