Anhörung des Betriebsrats bei einer Kündigung

Beteiligungsrechte des Betriebsrats ergeben sich auch im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Bei einer ordentlichen Kündigung hat das Gremium eine Woche Zeit, um Bedenken gegen die Kündigung vorzubringen oder sie abzulehnen. In bestimmten Fällen kann der Betriebsrat einer Kündigung widersprechen, was dem Arbeitnehmer einen Beschäftigungsanspruch vermitteln kann.

Grundwissen zur Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG

Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Kündigungen von Arbeitnehmern ist in § 102 BetrVG geregelt. Nach § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Die Anhörung kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden. Wenn der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung im Kündigungsschutzprozess weitere Gründe geltend machen will, muss er den Betriebsrat grundsätzlich auch hinsichtlich des neuen Kündigungstatbestandes anhören und eine neue Kündigung aussprechen. Eine Ausnahme gilt nur für Gründe, die dem Arbeitgeber erst nach der Kündigung eines Arbeitnehmers bekanntgeworden sind. In einer solchen Konstellation ist eine nachträgliche Anhörung des Betriebsrats möglich.

Fristen und Widerspruch gegen ordentliche Kündigung

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die aus seiner Sicht die Kündigung tragenden Erwägungen vollständig mitzuteilen. Bei einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat eine Woche, bei einer außerordentlichen Kündigung drei Tage Zeit, um Bedenken schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu äußern. Verhält er sich nicht zur Kündigung, gilt seine Zustimmung als erteilt. Er kann der Kündigung außerdem aus den in § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Gründen widersprechen. Ein Widerspruch ist z.B. möglich, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat oder die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 BetrVG verstößt. Ein ordnungsgemäßer Widerspruch hat für Arbeitnehmer auf individualvertraglicher Ebene Folgen: Im laufenden Kündigungsschutzprozess bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits hat der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen.

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