Anwalt für Betriebsräte

Meine Leistungen als Anwalt für Betriebsräte im Überblick

  • Mitbestimmung nach § 87 BetrVG
  • Betriebsvereinbarungen und Rahmenbetriebsvereinbarungen
  • Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan
  • Einführung von IT-Systemen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
  • Beschäftigtendatenschutz
  • Gesundheitsschutz
  • Personelle Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG

Durchsetzung der Rechte des Betriebsrats

  • Einigungsstelle
  • Beschlussverfahren

Die Zusammenarbeit mit Betriebsräten ist mein beruflicher Alltag. Als Anwalt für Betriebsräte unterstütze ich die Arbeitnehmervertretung in allen betriebsverfassungsrechtlichen Themen – in Hamburg und bundesweit. Aufgrund meiner Erfahrung und dem Blick für die rechtlichen und praktischen Auswirkungen von Entscheidungen kann ich dem Betriebsrat in allen Angelegenheiten weiterhelfen. Zahlreiche Betriebsräte arbeiten mit mir deshalb seit Jahren vertrauensvoll zusammen. Ich habe mich dabei dem Ziel verschrieben, Lösungen im Sinne der Arbeitnehmer zu finden. Wo solche nicht möglich oder gewünscht sind, gehen ich mit meinen Betriebsräten bis zum Arbeitsgericht oder zur Einigungsstelle.

Nachfolgend zeige ich einen kleinen Ausschnitt meines Leistungsspektrums im Betriebsverfassungsrecht mit meinen Schwerpunkten.

Ihr Anwalt für den Betriebsrat

Vermutlich sind Sie auf dieser Seite gelandet, weil Sie einen Anwalt für ihren Betriebsrat suchen. Auf einen Betriebsratsanwalt haben Sie gegebenenfalls einen Anspruch. Das ist für mich aber Anlass, mit einem kleinen Missverständnis aufzuräumen. Ich verstehe mich selbst nicht als klassischer „Anwalt für den Betriebsrat“, sondern vielmehr als Sachverständiger und Berater.  Das erwähne ich deshalb, weil zwischen der klassischen Anwaltstätigkeit und der Tätigkeit als Betriebsratsberater ein  qualitativer Unterschied besteht.

Wenn ich vom Betriebsrat beauftragt werde, zum Beispiel eine Betriebsänderung oder eine die Einführung eines neuen großen IT-System zu begleiten, habe ich nicht den „Anwaltshut“ auf. Es geht nicht um die Durchsetzung von Rechten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, sondern vielmehr darum, die Interessen von Arbeitnehmern durch gute Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleiche oder Sozialpläne zur Geltung zu verhelfen und dabei auch die Interessen des Unternehmens nicht aus dem Blick zu verlieren. Rechtliche Themen sind wichtig, aber eben nicht alles. Erforderlich ist eine ganzheitliche Betrachtungs- und Herangehensweise unter Einschluss der wirtschaftlichen und sozialen Aspekte.

Diese Anforderungen an einen qualifizierten Berater gehen damit über die rechtliche Ebene hinaus. Zudem ist die Ausgangssituation ganz speziell: Der Betriebsrat und der Arbeitgeber müssen sich auch nach den Verhandlungen noch in die Augen schauen können. Es gilt, die Themen des Betriebsrats zu positionieren und auf die Berücksichtigung hinzuwirken, ohne das Verhältnis zum Arbeitgeber zu gefährden. Dafür ist Fingerspitzengefühl erforderlich sowie die Kenntnis von Verhandlungstechniken, damit die sachlichen und persönlichen Themen keine kontraproduktive Vermischung erfahren. Das ist ebenfalls eine Aufgabe eines guten Beraters, der freilich im Lager des Betriebsrats steht und doch dafür Sorge zu tragen hat, dass die Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien sachlich und fair bleiben.

Darin sehe ich meine Aufgabe: Ich helfe dem Betriebsrat, mit sachlichen und fairen Mitteln an sein Ziel zu kommen. Dieses kann nach meinem Wertekompass nur darin bestehen, Arbeitnehmer- und Unternehmensinteressen gleichermaßen zu wahren.

Beratung bei der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG

Ich biete meine Unterstützung allen voran bei der Mitbestbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten an. Die gleichberechtigte Mitbestimmung des Betriebsrats im sozialen Bereich ist in § 87 Abs. 1 BetrVG gesetzlich verankert. Dem Betriebsrat steht im Hinblick auf viele Themen der Mitbestimmung sogar ein Initiativrecht zu. In diesem Rahmen werde ich häufig als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG beauftragt. Ich berate als Anwalt für den Betriebsrat dahingehend, ob ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG einschlägig ist und wie weit die Rechte des Betriebsrats reichen.

Ich werde hierzu insbesondere in folgenden Bereichen als Betriebsratsanwalt beauftragt:

  • Ordnung und Verhalten von Arbeitnehmern im Betrieb, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
  • Regelung zur Arbeitszeit, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
  • Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
  • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG
  • Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
  • Betrieblicher Gesundheitsschutz, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
  • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
  • Festsetzung von leistungsbezogenen Entgelten, § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG

In diesen und weiteren Bereichen begleite ich den Betriebsrat auch bei den Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite. Außerdem bereite ich die Betriebsvereinbarungen zur Verwirklichung der Interessen des Betriebsrats vor oder passe die Entwürfe des Arbeitgebers entsprechend an. Kommt zwischen den Betriebsparteien keine Einigung zustande, unterstütze ich den Betriebsrat in der Einigungsstelle als Beisitzer oder anwaltlicher Bevollmächtigter. Außerdem setze ich die Rechte des Betriebsrats in Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten durch.

Mein Spektrum an Leistungen als Betriebsratsanwalt ist in diesem Bereich also umfassend. Ich stehe für eine intensive Betreuung des Betriebsrats ein und garantiere eine zügige Durchsetzung seiner Rechte.

Berater für IT-Themen und den Beschäftigtendatenschutz

Vielfach geht es in meinem Alltag als Anwalt für Betriebsräte um die Begleitung bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Diese sind häufig dazu bestimmt, die Leistung oder das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen. In diesem Bereich kann ich auf einen reichhaltigen Fundus an Erfahrung und Know-how zurückgreifen. Diesen Wissensschatz haben ich in meiner Funktion als Anwalt von Betriebsräten über die Jahre hinweg erlangt. Ob es nun um die Einführung von SAP, Workday oder Office 365 oder SharePoint ging– ich habe in all der Zeit die Einführung zahlreicher komplexer, häufig cloudbasierter Software begleitet.

Dabei kam mir stets mein technisches Verständnis und der geschulte Blick für den Beschäftigtendatenschutz zugute. Ich verfüge über eine hohe technische Affinität und habe mich auf den Beschäftigtendatenschutz spezialisiert. Daneben stehen mir technische Experten als Kooperationspartner zur Verfügung und unterstützen bei Bedarf ebenfalls mit ihrer Expertise.

Letztlich geht es für mich darum zu erfahren, welche Arbeitnehmerdaten erhoben und für welche Zwecke diese Daten verarbeitet werden. Bei meiner Arbeit als Anwalt für Betriebsräte steht für mich immer im Vordergrund, die Zahl der gesammelten Arbeitnehmerdaten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (Grundsatz der Datenminimierung) möglichst gering zu halten. Durch geeignete Regelungen möchten ich im Einklang mit den Regelungen der DSGVO und des BDSG die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer sowie ihrer informationellen Selbstbestimmung sicherstellen. Außerdem besteht mein Bestreben immer darin, die Nutzung von IT-Systemen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

Begleitung in personellen Angelegenheiten nach §§ 99 ff. BetrVG

Im Zentrum der Beteiligung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten stehen die Bestimmungen nach §§ 99 ff. BetrVG. Dort ist die Beteiligung bei personellen Einzelmaßnahmen geregelt. Der Betriebsrat ist bei jeder Einstellung und Versetzung zu beteiligen. Eine Beteiligung nach Maßgabe des Betriebsverfassungsgesetzes hat außerdem bei der Eingruppierung und Umgruppierung zu erfolgen. Dem Betriebsrat steht unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zur Verweigerung der Zustimmung zu.

Wie kann ich als Anwalt für den Betriebsrat hier also weiterhelfen? Zunächst berate ich das Gremium als Sachverständige regelmäßig darüber, ob ein Grund zur Zustimmungsverweigerung vorliegt. Ich zeige daneben auf, wie weit die Beteiligung des Betriebsrats in diesem Kontext tatsächlich reicht und wie die Rechte des Betriebsrats für Arbeitnehmer strategisch fruchtbar gemacht werden können. Hierzu kann es ggf. zunächst erforderlich sein, für den Betriebsrat bestehende Informationsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Wenn der Arbeitgeber die personelle Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführt oder entgegen den gesetzlichen Vorgaben aufrechterhält, ist arbeitsgerichtlich die Aufhebung der personellen Maßnahme zu beantragen. Auch insoweit stehe ich an der Seite der Betriebsräte und begleiten sie anwaltlich bis zum gerichtlichen Abschluss.

Darüber hinaus erstreckt sich meine Beratungsleistung auch auf die allgemeinen personellen Angelegenheiten. So unterstütze ich in den Bereichen Personalplanung und Stellenausschreibung. Auch bei der Beteiligung hinsichtlich der Aufstellung von Personalfragebögen und Beurteilungsgrundsätzen kann ich weiterhelfen. Gleiches gilt für die Auswahlrichtlinien. Im Bereich der Berufsbildung können Betriebsräte ebenfalls auf meine Unterstützung zählen. Im Zusammenhang mit dem Ausspruch von Arbeitnehmerkündigungen bin ich dem Betriebsrat zum Beispiel bei der Prüfung und Ausübung von Widerspruchsrechten eine Hilfe.

Expertise bei Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan

Die Begleitung des Arbeitnehmergremiums in wirtschaftlichen Angelegenheiten ist meine Domäne als Anwalt für Betriebsräte. Aufgrund meines rechtlich-wirtschaftlichen Fokus und der Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern aus der Betriebswirtschaft kann ich Betriebsräte bei Umstrukturierungen ganzheitlich mit rechtlichem und wirtschaftlichem Sachverstand. Dementsprechend habe ich beinahe täglich mit der Beteiligung des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu tun. In der Regel geht es hierbei um Betriebsänderungen nach §§ 111 ff. BetrVG und damit einhergehend um die Verwirklichung der damit verbundenen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

In der Rolle als Sachverständiger kommt mir zunächst die Aufgabe zu, die Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats zu sichern. Wenn es notwendig werden sollte, setzen ich diese Rechte als Betriebsratsanwalt vor Gericht durch. Denn ein durchaus häufiger anzutreffender Streitpunkt zwischen den Betriebsparteien ist namentlich die Frage, ob eine Betriebsänderung wirklich geplant ist. Hiervon abhängig ist das Bestehen der damit korrespondierenden Beteiligungsrechte und auch die weitere Vorgehensweise.

Erarbeitung und Definition von Zielen bei einer Betriebsänderung

Im Kern geht es bei einer Betriebsänderung nach erfolgter Information darum, mit dem Arbeitgeber einen Interessenausgleich und Sozialplan auszuhandeln. Diese sollten immer der besonderen Situation der Belegschaft Rechnung tragen. Die Verhandlungen sind aber zumeist anspruchsvoll und setzen ein umfangreiches Wissen und Erfahrung voraus. In der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat besteht mein Anliegen daher stets darin, ein sozialverträgliches Konzept zu erstellen. Damit verfolgen ich das Ziel, die nachteiligen Folgen der Betriebsänderungen für die Arbeitnehmer soweit wie möglich abzumildern. Am Ende dieser Erörterungsphase kann zum Beispiel ein Bekenntnis zu Transferagentur und Transfergesellschaft stehen. Es können aber auch andere Ziele des Betriebsrats definiert werden. Gegebenenfalls kann es erforderlich sein, den Fokus auf rentennahe Arbeitnehmer zu legen. Bei dieser Mitarbeitergruppe geht es vor allem darum, die Zeit bis zum Renteneintritt nach Möglichkeit ohne Abschläge zu überbrücken.

Sie sehen: Auch in der schwierigen Phase einer Betriebsänderung sind dem Betriebsrat nicht die Hände gebunden. Wichtig ist vor allem, dass der Betriebsrat bestimmte Ziele definiert. Diese müssen sodann gegenüber dem Arbeitgeber in den Verhandlungen um den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans mit Nachdruck vertreten werden. In diesem ganzen Prozess bin ich dem Betriebsrat ein verlässlicher Anwalt und Begleiter. Das gilt gleichermaßen für den Wirtschaftsausschuss. Ich arbeite auch mit Wirtschaftsausschüssen zusammen und zeige ihnen auf, wie er rechtlich sein ganzes Potenzial als Hilfsorgan des Betriebsrats ausschöpfen kann.

Durchsetzung von Rechten in der Einigungsstelle

Nicht selten kommt es vor, dass die Betriebsparteien keine Einigung erzielen können. In diesem Fall kann bei einigen mitbestimmten Gegenständen als letzte Konsequenz die Einigungsstelle eingesetzt werden. Im Bereich der zwingenden Mitbestimmung ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung der Parteien. Damit das Einigungsstellenverfahren erfolgreich gestaltet werden kann, muss der Betriebsrat aber einige grundlegende Besonderheiten des Verfahrens beachten. Mit folgenden Leistungen kann ich als Anwalt für den Betriebsrat im Einzelnen behilflich sein:

  • Prüfung, ob ein Mitbestimmungstatbestand einschlägig ist
  • Einsetzung der Einigungsstelle
  • „Durchsetzung“ von Einigungsstellenvorsitzenden, die uns bekannt sind
  • Erarbeitung eines Konzepts (in der Regel Betriebsvereinbarung) für die Einigungsstelle
  • Verhandlung und Vertretung der Position des Betriebsrats in der Einigungsstelle
  • Auftreten als Beisitzer oder Bevollmächtigte – je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls

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